Detalhes bibliográficos
Ano de defesa: |
2016 |
Autor(a) principal: |
Scalcon, Raquel Lima |
Orientador(a): |
Azevedo, Tupinamba Pinto de |
Banca de defesa: |
Não Informado pela instituição |
Tipo de documento: |
Tese
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Tipo de acesso: |
Acesso aberto |
Idioma: |
por |
Instituição de defesa: |
Não Informado pela instituição
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Programa de Pós-Graduação: |
Não Informado pela instituição
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Departamento: |
Não Informado pela instituição
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País: |
Não Informado pela instituição
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Palavras-chave em Português: |
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Palavras-chave em Inglês: |
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Link de acesso: |
http://hdl.handle.net/10183/246376
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Resumo: |
Die vorliegende Arbeit untersucht das Problem der Verfassungskontrolle der Ziele im Strafrecht. Sie hat eine grundlegende Voraussetzung: die Idee, dass in einem Verfassungsstaat, das Strafrecht kein Selbstzweck ist, sondern ein Mittel ist, welches die Ziele der Verfassung fördern muss. In Anbetracht dessen, dass die Ziele eine relevante juristische Kategorie sind, hinterfragt die Arbeit ob, warum, wie und in welchem Maβ, sie einer Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit unterzogen werden müssen. Zu diesem Zweck wird die Arbeit um zwei Kernpunkte entwickelt, (i) die Verfassungskontrolle der Auswahl der Ziele im Strafrecht und (ii) die Verfassungskontrolle der Verwirklichung der Ziele im Strafrecht. Das erste Kapitel stellt das Problem der Ziele in der Rechtsordnung, sowie die Darstellung der Basiskonzepte zu ihrer Untersuchung fest. Im folgenden Kapitel wird ein Vorschlag zu einer doppelten Kontrolle durch die Verfassung hinsichtlich der Auswahl der Ziele im Strafrecht entwickelt. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit dem Problem der Prognose des Gesetzgebers in drei Kategorien: Konzeptdefinition, Evaluierung und Ablehnung. Im vierten und letzten Kapitel wird ein Vorschlag zu einer doppelten Verfassungskontrolle der Verwirklichung der Ziele im Strafrecht entwickelt. Zum Abschluss wird festgestellt, dass die immer stärker werdende Instrumentalisierung der Normen des Strafrechts signifikante Rückwirkungen auf das Niveau der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit haben muss. Eine Untersuchung ihrer Gültigkeit fordert sowohl eine Konfrontation zwischen den Normen der Verfassung und dem Strafrecht in ihrer Zielsetzung, sowie zwischen den Normen der Verfassung und den Auswirkungen der Strafgesetzgebung. |