O conceito de Estado e o de liberdade de imprensa na Filosofia do Direito de G.W.F. Hegel

Detalhes bibliográficos
Ano de defesa: 2007
Autor(a) principal: Konzen, Paulo Roberto
Orientador(a): Pertille, José Pinheiro
Banca de defesa: Não Informado pela instituição
Tipo de documento: Dissertação
Tipo de acesso: Acesso aberto
Idioma: por
Instituição de defesa: Não Informado pela instituição
Programa de Pós-Graduação: Não Informado pela instituição
Departamento: Não Informado pela instituição
País: Não Informado pela instituição
Palavras-chave em Português:
Link de acesso: http://hdl.handle.net/10183/12095
Resumo: Der in G. W. F. Hegels Philosophie des Rechts dargelegte Begriff von Staat und der von Preßfreiheit (Pressefreiheit) oder von Freiheit der öffentlichen Mitteilung (Kommunikation) sind konstitutiv und wesentlich im Verständnis der Philosophie des objektiven Geistes und des hegelianischen Systems. In der Abhandlung, auf der Suche nach der Erklärung oder nach dem Erzeugnis, in der solche Elemente untersucht werden könnten, wird jedoch als Basis zuerst dargestellt, welche die Hauptbestimmungen des hegelianischen Begriffes von Philosophie oder von der spekulativen oder philosophischen Wissenschaft sind; danach, im zweiten Kapitel, welche die Wichtigkeit des Teiles objektiven Geist und des Textes Philosophie des Rechts in solchem philosophischen System ist, um dann den Begriff von Staat und den von Freiheit im Allgemeinen zu analysieren, und zuletzt, im dritten Moment, als Höhepunkt und spezifischer Aspekt der Forschung, basiert auf den Ausgangselementen, was der Begriff von Pressefreiheit oder Freiheit der öffentlichen Mitteilung ist. Beim Analysieren eines hegelianischen Textes durch eine kritisch-philologische und historische Lektüre, besonders vom § 319, versteht man, dass Hegel bei der Darstellung seines Begriffes von Pressefreiheit nicht die existierende Staatsrealität in Preußen zu rechtfertigen versucht, aber er zielt die Verwirklichung der Freiheit zu fördern. Obgleich Hegel sich 1820 nicht frei ausdrücken kann, das setzt nicht die Elemente und den passenden Anschluß seiner Philosophie des objektiven Geistes im Ganzen seiner Philosophie aufs Spiel; denn seine Philosophie des Rechts, als Werk der Politikphilosophie, legt, außer dem Beweis, dass er nichts geschrieben hat, ohne vorher darüber nachgedacht zu haben, seinen Begriff von Staat und nicht die wirkende Staatsform in seiner Zeit dar, Aspekt, der offensichtlicher wird, wenn man seinen Begriff von Freiheit der öffentlichen Mitteilung oder der Pressefreiheit überprüft; Aspekt, der schließlich das philosophische System Hegels kennzeichnet und preist, immer zugunsten der Verwirklichung der Freiheit als konkrete Form des Verhältnisses zwischen den Menschen.