Conteúdo e contornos do princípio contra a auto-incriminação
Ano de defesa: | 2003 |
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Autor(a) principal: | |
Orientador(a): | |
Banca de defesa: | |
Tipo de documento: | Tese |
Tipo de acesso: | Acesso aberto |
Idioma: | por |
Instituição de defesa: |
Universidade Federal de Minas Gerais
UFMG |
Programa de Pós-Graduação: |
Não Informado pela instituição
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Departamento: |
Não Informado pela instituição
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País: |
Não Informado pela instituição
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Palavras-chave em Português: | |
Link de acesso: | http://hdl.handle.net/1843/BUOS-96KKJQ |
Resumo: | Das Prinzip gcgcn die Selbstbeschulciigung, Art des Prinzips nemo tenetur se detegere", wird im Bcweisbereich des Strafprozesses angewendet. Dabei wird der Gesichtspunkt des Bundesgerichtshofes (STF) bevorzugt, der im Sinne der Verfassungsbestimmung. die das Anrecht des Schweigens gewahrleistet. eine Orientierung erkennt, in der sich das Prinzip gegen die Selbstbeschuldigung einfügt. Hierzu wurden 56 Entscheidungen über das Thema ausgewahlt. Das Prinzip umschliesst alle verbalen und physischen Handlungen, die zur eigenen Verurteilung beitragen konnen, Diese Handlugen werden unter zwei Gesichtspunkten eingeteilt: der Angeklagte besitzt Freiheit in seinenErklarungen, und es kann von ihm keine Mithilfe zur Erlangung des beschuldigenden Beweises verlangt werden. Bei der Analyse des Erscheinens des Prinzips gegen die Selbstbeschuldigung, dessen Wiege England war, wird festgestellt dass seine Einrichtungdie ersten Aufstande gegen die Nichtbeachtung der freien Selbstbestimmung durch die Organe der Strafverfolgung nicht respektierte. Die Nutzniesser des Prinzips werden identifiziert und sein Wirkungskreis bestimmt. Die Gestaltung des Prinzips "nemo teneturse detegere" im Bürgerrechtsprozess, im Steuerrecht, im Handelsrecht und im Verwaltungsrecht wird untersucht und der Grund seiner ausschliesslichen Inzidenz im Strafprozess erklart. Die Kontaktpunkte mit dem Strafrecht werden bestaiigt, was auch als Grenze fur seine Berutung funktioniert. Es wird ein Vergleich gezogen zwischen der Rolle des Prinzips gegen die Selbstbeschuldigung angesichts der Beweismittel, der zur Verfügung stehenden Insirumente zu deren Erlangung, und einigen Grundlagen des materiellen Rechts. Aus diesem Vergleich wird das hauptsachlich von ihm verteidigte Rechtsgut entnommen: die Freiheit der Selbstbestimmung. Die wirksame Betreuung desVerteidigers, verbunden mit dem Prinzip der Unschuldvermutung, verdienen eine besondere Behandlung wegen ihrer Bedeutung zur Unterstützung der Potentialisierung der Ausübung des Prinzips gegen die Selbstbeschuldigung. Beim Versuch des Starkung seinerAnwendung ist die Information betreffs der Môglichkeit der Ausübung wesentlich und verdient eine gründliche Untersuchung. Es wird ermittelt, inwieweit das Prinzip im Zusammenhang mit der Mit-Tâterschaft steht, um daraus die Grenzen seiner Anwendbarkeit zu ziehen. Neben der Beschuldigung durch Dritte, verbunden mit der sogenannten Denunzicrung des Mitangeklagten, wird eine Parallele gczogcn zwischen der ungewollten und der gewollten Selbstbeschuldigung, wobei der Anspdm dazu in viele Lândem eine steigende Tendenz aufweist. Die Nichtanwendbarkeit des Prinzips gegen die Selbstbeschuldigung iin Falle von unterlassenden Verhaltensweisen. die in einer blossenDuldung des Angeklagten bestehen, wird untersucht. Lediglich durch aktives Verhalten kann der Strafbeweis durch den Angeklagten produziert werden, und nur im Fall der Beweisproduktion ergibt sich die Moglichkeit des Schutzes, den das Prinzip gegen Selbstbeschuldigung bietct. Es setzt voraus das Vorhandensein des Willens zu entscheiden.was gemacht werden soli oder nicht, und wenn dieses Willens-Element fehlt, kann überhaupt nicht von der Moglichkeit einer Selbstbeschuldigung die Rede sein. Die fehlendeWillens-Âussenmg wird identifiziert durch die Handlungen, die blosse Duldung darstellen, und denen gegenüber der Schutz des Prinzips ausgeschlossen ist. Es wird testgestellt, dass das Prinzip gegen Selbstbeschuldigung kein Hindemis zur Beweismittelerlangung gegendie Erlaubnis des Angeklagten darstellt, spezifisch betreffs der kôrperlichen Zwangseingriffe. Aus diesem Grund werden hiermit Richtlinien zu ihrer Regelung im brasilianischen Recht vorgeschlagen. |